Die Gegenseite wurde wiederum mit einer Kopie bedient (act. 27). Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 replizierte der Beklagte erneut (act. 28), was der Gegenseite lediglich noch zur Kenntnis gebracht wurde (act. 29). 1.5. Mit Beweisbeschluss vom 28. Juli 2025 wurde zur Tatsache des Beklagten, dass er dem Kläger den Lohn für den Januar 2024 vollständig bar ausbezahlt habe, die Einvernahme des Zeugen D._____ zugelassen (act. 30). Den für die Beweisabnahme einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 200.– leistete der Beklagte innert Frist (act. 32).