und Genugtuungsansprüche" im Sinne einer Adhäsionsklage geltend und ersuchte um Fristansetzung, um ergänzende Unterlagen und Begründungen einzureichen (act. 21). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 orientierte die Vorsitzende den Beklagten über den weiteren Verfahrensablauf und erläuterte ihm, dass er in diesem Prozess weder eine Adhäsionsklage einbringen, noch neue Begründungen vorbringen oder weitere Urkunden offerieren könne (act. 22). Die Gegenseite wurde mit einer Kopie bedient (act. 23).