1.2. Mit gleicher Verfügung wurde der Beklagte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Klageantwort samt Beilagen einzureichen (ebd.). Diese Frist wurde dem Beklagten auf dessen Ersuchen hin am 13. Februar 2025 letztmals bis 26. März 2025 erstreckt (act. 13). Der Beklagte holte indes die eingeschrieben versandte Verfügung nicht ab (act. 13 S. 2). Da innert Frist keine Klageantwort einging, wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 14).