Daraufhin reichte der Kläger eine besser leserliche Kopie zu den Akten (act. 7) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 8 und act. 9/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses abgenommen (act. 11).