4. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 3'791.65 nebst Zins von 5% seit 11. Februar 2024 zu bezahlen. 5. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Strafe von Art. 292 StGB zu verurteilen, dem Kläger innert dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Arbeitsbestätigung auszustellen. 6. Der Beklagte sei zu verurteilen, die auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 45 (recte: 4) entfallenden Sozialversicherungsbeiträge direkt dem entsprechenden Versicherungsträger abzuliefern. 7. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti zu beseitigen.