{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\n3.5.8. Vorliegend wurde dem Kläger wohl einzig und alleine gekündigt, weil er arbeitsunfähig war, dies dem Beklagten indes \"suspekt\" vorkam, weil er die konkreten\nGründe nicht kannte und er sich wohl darüber aufregte, dass er zahlreiche Reservationen stornieren musste (vgl. act. 15 S. 2). Jedenfalls wurden keinerlei Verfehlungen des Klägers nachgewiesen. Der Kläger war offensichtlich gesundheitlich\nstark angeschlagen, was die zahlreichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse über Monate hinweg belegen. In dieser Situation eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung\nauszusprechen, mithin im Bewusstsein, dass der Kläger nebst den gesundheitlichen Schwierigkeiten auch finanzielle Probleme hat (Lohnpfändung, vgl. act. 16/5),\nstellt eine zusätzliche Belastung für den Kläger dar, die es zu würdigen gilt. Sodann\n- 17 -\n\nwar es dem Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes auch nicht möglich,\nunverzüglich eine neue Stelle zu suchen, was dessen Situation zusätzlich erschwerte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis\nhandelte, welches im Zeitpunkt der Kündigung nicht viel mehr als ein Jahr andauerte und es sich beim Kläger um einen damals 49jährigen Arbeitnehmer mit Ausbildung handelte, der – abgesehen von seinen gesundheitlichen Problemen, die\nvorliegend ins Gewicht fallen –, durchaus Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Insgesamt erscheint deshalb eine Pönale von zwei Monatslöhnen, mithin von\nFr. 14'000.–, vorliegend als angemessen. Es sind sodann auch auf diesem Betrag\nVerzugszinsen von 5% ab 12. Juli 2024 zu bezahlen.\n\n3.6. Beseitigung des Rechtsvorschlages\n\n3.6.1. Der Kläger ersucht sodann um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der\nBetreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti (act. 2 S. 2). Sein diesbezügliches\nRechtsbegehren begründet er weder in der Klagebegründung noch anlässlich der\nHauptverhandlung weiter. Der Zahlungsbefehl liegt nicht bei den Akten, mithin ist\nnicht klar, was für eine Forderung zwischen welchen Parteien (Gläubiger/Schuldner) in Betreibung gesetzt wurde, weshalb dieses Rechtsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 7) abzuweisen ist.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4.1. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei\nauferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so\nwerden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106\nAbs. 2 ZPO).\n\n4.2. Die Gerichtskosten sind auf Grund des Streitwerts von total Fr. 121'969.70, der\nDurchführung zweier Verhandlungen (Haupt- und Beweisverhandlung) mit nicht unerheblichem Aufwand für das Kollegialgericht in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 4\nAbs. 1 und Abs. 2 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf\nFr. 10'200.– festzusetzen. Zu den Gerichtskosten gehören sodann die Kosten für\n- 18 -\n\ndie Dolmetscherin (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche in casu Fr. 600.– betrugen.\nDer Kläger unterliegt vorliegend grossmehrheitlich, weshalb ihm die anfallenden\nGerichtskosten zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ aufzuerlegen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11), sind die dem Kläger auferlegten\nKosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Er ist auf seine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die dem Beklagten auferlegten\nKosten sind mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu verrechnen und der\nMehrbetrag ist nachzufordern.\n\n4.3. Der Kläger machte eine Parteientschädigung zzgl. MwSt geltend (act. 2 S. 2).\nDie Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren entsteht mit der Erarbeitung der\nBegründung und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Da er indes nur\nanlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025 offiziell anwaltlich vertreten\nwar (die Anwaltsvollmacht wurde kurz davor am 20. Juni 2025 unterzeichnet und\ndas Mandat bereits danach wieder niedergelegt [Prot. S. 10, act. 20A, act. 32A]),\nmithin keine Plädoyers vorbereitet wurden (vgl. Prot. S. 10 f.), der Kläger seine\nAnwälte offensichtlich auch nicht gehörig dokumentiert und informiert hatte (vgl.\nProt. S. 13), hätte der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter darlegen müssen, was\nkonkret für ein anwaltlicher Aufwand auf seiner Seite entstanden ist. Entsprechend\nkann ihm vorliegend keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen werden.\n\n4.4. Der Beklagte seinerseits war nie anwaltlich vertreten. Nur in begründeten Fällen stünde diesem eine angemessene Umtriebsentschädigung zu (Art. 95 Abs. 3\nlit. c ZPO). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auch dem\nBeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.\n\n4.5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt I._____\nbetrugen Fr. 650.– (act. 7) und wurden vom Kläger bezogen. Bei Einreichung der\nKlage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Mithin\nhat der Beklagte gemäss Ausgang des Verfahrens ¼ der Kosten zu übernehmen,\nwomit er zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 162.50 zu bezahlen.\n- 19 -\n\n5. Rechtsmittel\n\nGegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 Abs.\n1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen:\n\n• Fr. 7'000.– brutto (Januar-Lohn 2024), wobei die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, NBUV,\nBVG etc.) abzuziehen und entsprechend den Vorgaben abzuführen\nsind, zuzüglich Zins von 5% ab 11. Februar 2024,\n\n"}