{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\nGemäss vom Beklagten eingereichter Lohnabrechnung für den Monat Februar\n2024 (act. 16/13) hatte der Kläger einen netto Lohn (inkl. Lohnersatz) von\nFr. 5'205.60 zu Gute. Der Betrag wird vom Kläger nicht beanstandet. Gemäss den\neingereichten Belegen des Beklagten wurden dem Kläger in zwei Tranchen\nFr. 1'641.– und Fr. 2'250.70 ausbezahlt (act. 16/13 S. 3 und 4). Sodann überwies\nder Beklagte Fr. 1'200.– infolge Lohnpfändung ans Betreibungsamt (ebd. S. 5). Im\nTotal sind somit Zahlungen im Umfange von Fr. 5'091.70 nachgewiesen; es fehlt\nein Beleg für weitere Zahlungen, womit er die bestehende Differenz von Fr. 113.90\nnoch nachzuzahlen hat.\n\n3.5.6.2. Ansprüche März / April 2024\n\nAnlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 anerkannte der anwaltlich vertretene Kläger, dass die Löhne (gemeint wohl die Taggeldansprüche) für die Monate\nMärz und April 2024 bezahlt worden seien (Prot. S. 14), womit auch nichts mehr\ngeschuldet ist und sich Weiterungen erübrigen.\n\n3.5.6.3. Ansprüche Mai 2024\n\nAnlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 anerkannte der anwaltlich vertretene Kläger sodann, dass seine Ansprüche für den Monat Mai 2024 – mit Ausnahme eines Deltas von Fr. 1'015.17 – getilgt seien (Prot. S. 14). Es stellt sich somit\nnur die Frage, ob Fr. 1'015.17 noch geschuldet sind.\n\nAus der vom Beklagten eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Mai 2024\ngeht hervor, dass er VVG-Taggelder vom 18. Mai bis 31. Mai 2024 abgerechnet\n- 15 -\n\nhat (act. 16/16). Weshalb für die Zeit vom 1. Mai bis 17. Mai 2024 die G._____\n[Versicherung] Direktzahlungen an den Kläger geleistet haben soll, erschliesst sich\nnicht, wurden in den Monaten davor UVG-Taggelder stets von der Versicherung an\nden Beklagten und nicht an den Kläger überwiesen. Da der Kläger die Abrechnung\nindes nicht in Frage stellt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen: Der Kläger\nanerkennt die Lohnabrechnung Mai 2024 und fordert den unter dem Titel \"Auszahlungsbetrag\" aufgeführten Betrag von Fr. 1'015.17. Der Beklagte belegt lediglich,\ndass er am 29. Juli 2024, notabene fast drei Monate später, Fr. 2'400.– für die\nMonate Mai und Juni 2024 an das Betreibungsamt (Lohnpfändung) überwiesen hat,\nwovon Fr. 1'200.– gemäss Lohnabrechnung Mai 2024 auf den Monat Mai fallen\n(vgl. act. 16/16 S. 2). Damit erbringt der Beklagte den Beweis nicht, dass er den\nRestbetrag von Fr. 1'015.17 dem Kläger überwiesen hat, womit er zu verpflichten\nist, diesen Betrag noch nachzuzahlen.\n\n3.5.6.4. Ansprüche Juni 2024\n\nDie Lohnabrechnung Juni 2024 reichte der Beklagte zu den Akten (act. 16/17) und\nwurde vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht beanstandet. Demnach stand ihm\nein Lohn(ersatz) von Fr. 10'832.44 zu, wovon Fr. 1'200.– nachweislich am 29. Juli\n2024 an das Betreibungsamt überwiesen wurden (vgl. Ausführungen dazu unter\nZiff. 3.5.6.3. sowie act. 16/16 S. 2). Ebenso belegt und anerkannt (Prot. S. 14) ist\nein Betrag von Fr. 2'571.10, welcher der Beklagte am 12. August 2024 unter dem\nTitel \"definitive Lohnabrechnung Juni 2024\" dem Kläger überwies (act. 16/17 S. 4).\nDer Restbetrag von Fr. 7'061.34 soll angeblich an das Sozialamt der Gemeinde\nH._____ geflossen sein (vgl. Lohnabrechnung Juni 2024, act. 16/17), wofür indes\n– wie der Kläger zurecht darauf hinweist – keine Belege vorhanden sind. Eine solche Zahlung wäre in zeitlicher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar, datiert die Lohnabrechnung vom 30. Juni 2024 (act. 16/17). Die Gemeinde H._____ zeigte indes\nerst mit Schreiben vom 15. Juli 2024 die Lohnabtretung dem Beklagten an. Dieser\nkonnte davon frühestens am 16. Juli 2024 Kenntnis nehmen. Die Vermutung liegt\ndaher nahe, dass die Lohnabrechnung rückdatiert wurde.\n\nZum verspätet eingereichten Beleg vom 28. Juli 2024 (act. 25/1), welcher entsprechend auch nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.4), ist\n- 16 -\n\nder Vollständigkeit halber anzumerken, dass am 29. Juli 2024 offenbar eine Zahlung von Fr. 4'869.10 an die Gemeinde H._____ gleistet wurde, indes der Betrag\nnicht mit obgenanntem Betrag korreliert und auch nicht dem Monat Juni 2024 zugeordnet werden kann.\n\nEntsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Monat Juni 2024 den Betrag\nvon Fr. 7'061.34 netto nachzuzahlen.\n\n3.5.6.5. Zusammenfassung\n\nFür die Monate Februar bis Juni 2024 ist der Beklagte zusammengefasst zu verpflichten, einen Betrag von Fr. 8'190.41 netto nachzuzahlen. Der Beklagte hat zusätzlich einen Verzugszins von 5%, beginnend ab Einreichung des Schlichtungsverfahrens (act. 1), d.h. 12. Juli 2024, zu bezahlen.\n\n3.5.7. Der Richter kann den Arbeitgeber zusätzlich dazu verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR). Nach BGE\n116 II 301 ist die Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung regelmässig geschuldet. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach Monatslöhnen. Die Entschädigung ist nach freiem Ermessen des Gerichts unter Würdigung aller Umstände festzulegen (BSK OR I – Portmann/Rudolph, Art. 337c N. 6).\n\n"}