{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\ndes Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen,\ndarf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an\nder Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Abs. 3). Wie der Beklagte in\nseinem Schreiben vom 21. Februar 2024 – entgegen seiner Behauptung anlässlich\nder Hauptverhandlung, wo er vorbrachte, der Kläger habe sich nicht abgemeldet –\nselbst festhält, hat sich der Kläger am 9. Februar 2024 um 09.45 Uhr per WhatsApp\ngemeldet und offenbar seine Arbeitsverhinderung bekannt gegeben (act. 4/7). Der\nBeklagte monierte damals, dass er ihm das genaue Problem nicht mitgeteilt habe.\nDazu ist er indes aber auch nicht verpflichtet. Anzumerken bleibt zudem, dass der\nArbeitnehmer gemäss L-GAV verpflichtet ist, bei Arbeitsverhinderungen ab dem\n4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert\nWochenfrist nach Ausstellung zuzustellen (Art. 16 Ziff. 1). Diesen Verpflichtungen\nist der Kläger ohne Weiteres (auch im späteren Verlauf) nachgekommen. Dass der\nKläger in einem Zeitpunkt arbeitsunfähig wurde, wo offenbar zahlreiche Gästereservationen bestanden und – mangels Anwesenheit eines Kochs – storniert werden\nmussten, stellt das inhärente Geschäftsrisiko des Beklagten dar und ist nicht dem\nKläger anzulasten. Dieses Problem hätte er sodann auch gehabt, wäre er am 9. Februar 2024 bereits im Besitze des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und im Bilde gewesen, um was für ein gesundheitliches Problem es sich beim Kläger handelte.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war, was nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung\nherangezogen werden darf (Art. 337 Abs. 3 OR). Andere wichtige Gründe, die es\ndem Beklagten regelrecht unzumutbar machten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzuführen, sind in casu keine ersichtlich.\nMithin kann der Beklagte aus angeblichen unsubstantiierten Verfehlungen, die Monate zurückliegen sollen, keine Gründe für eine fristlose Kündigung ableiten. Entsprechend ist vorliegend von einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch\nden Beklagten auszugehen.\n\n3.5.4. Eine ausserordentliche Kündigung löst das Arbeitsverhältnis unabhängig davon auf, ob sie auf einem wichtigen Grund beruht oder nicht. Mit anderen Worten\nführt nicht nur eine gerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausseror-\n- 13 -\n\ndentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche ist\ndemnach zwar unzulässig, aber wirksam (BSK OR I – Portmann/Rudolph, Art. 337\nN 6). Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kündigungsempfänger endete\nsomit das Arbeitsverhältnis; die später nochmals ausgesprochenen Kündigungen\nbzw. Kündigungsandrohungen des Beklagten vom 23. März 2024 (act. 4/8 bzw.\nact. 16/8), 22. April 2024 (act. 16/9), 9. Mai 2024 (act. 16/10) und 22. Mai 2024\n(act. 4/9 bzw. act. 16/11) haben keinerlei Rechtswirkungen.\n\n3.5.5. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so\nhat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten\nVertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Die Sanktion besteht\nsomit in einem Schadenersatzanspruch (BSK OR I – Portmann/Rudolph, Art. 337c\nN 1).\n\n3.5.6. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug einen Monat (Art. 6 Ziff. 1 L-GAV). Da\nder Kläger aber aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig war, was durch Arztzeugnisse belegt ist (vgl. act. 16/3, 16/416/8 S. 2, 16/9 S. 2, 16/11 S. 2), bestand\neine Sperrfrist von 90 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), während welcher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht hätte ordentlich kündigen können. Entsprechend wäre eine ordentliche Kündigung erst per Ende Juni 2024 möglich gewesen,\nwas der Kläger korrekt dargelegt hat (act. 2 Rz. 22 ff.). Ihm ist somit der Ersatz\ndessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 2024\ngeendet hätte, zuzusprechen, abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen. Da der\nKläger seit 9. Februar 2024 bis Ende Juni 2024 ununterbrochen krank geschrieben\nwar, was die Beklagte nicht bestreitet (sie moniert lediglich, dass sie die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit einer Verzögerung von zwei, bis drei Tagen ab Ausstellung\nerhalten habe, was indes korrekt ist, vgl. Ziff. 3.5.3), hat er ab 9. Februar 2024\nkeinen Lohnanspruch mehr, sondern einen Lohnersatzanspruch, welcher tiefer\nausfällt: Der Arbeitgeber hat zugunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen (180\nTage für AHV-Rentner) 80% des Bruttolohnes zahlt. Während einer Aufschubzeit\n- 14 -\n\nvon höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu\nzahlen (Art. 23 Ziff. 1 1. Absatz L-GAV).\n\n3.5.6.1. Ansprüche Februar 2024\n\n3.5.6.1.1. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 anerkannte der anwaltlich\nvertretene Kläger, wonach die Lohn(ersatz)ansprüche für den Monat Februar – mit\nAusnahme eines Deltas von Fr. 723.60 – bezahlt worden seien (Prot. S. 14). Es\nstellt sich somit nur die Frage, ob Fr. 723.60 noch geschuldet sind.\n\n"}