{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\nIm Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dem Kläger\njeweils den ganzen Lohn in bar, so auch den Januar 2024-Lohn, ausgehändigt hat,\nbestand ja anerkanntermassen beim Kläger eine Lohnpfändung, was auch urkundlich durch den Beklagten belegt wurde (act. 16/5). Ausgehend von einem Nettolohn\nvon Fr. 5'684.30 (vgl. act. 4/4) musste monatlich der das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'385.– übersteigende Betrag, mithin also Fr. 2'299.30 an das Betreibungsamt abgeführt werden, was der Beklagte – wenn so passiert – auch rechtzeitig mit Urkunde hätte belegen können.\n- 10 -\n\n3.4.4. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beklagte zu tragen, womit er zu verpflichten ist, dem Kläger Fr. 7'000.– brutto, wobei die gesetzlichen und vertraglich\nvereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, NBUV, BVG etc.) abzuziehen und entsprechend den Vorgaben abzuführen sind, zu bezahlen.\n\n3.4.5. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 L-GAV ist der Lohn – sofern schriftlich nichts anderes\nvereinbart wurde oder der Lohn umsatzabhängig ist – spätestens am Letzten des\nMonats auszubezahlen. Mithin gerät der Arbeitgeber ab dem 1. des darauffolgenden Monats in Verzug. Eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Lohn erst später\nausbezahlt werden kann, liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Mithin geht\nnichts dergleichen aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag hervor (act. 4/3). Der Lohn\nist sodann fix und nicht umsatzabhängig, weshalb der Beklagte mithin ab dem\n1. Februar 2024 in Verzug geriet und entsprechend Verzugszinsen von 5% i.S.v.\nArt. 104 Abs. 1 OR ab diesem Datum geschuldet wären. Der Kläger macht aber\nsolche erst ab dem 11. Februar 2024 geltend, womit sie ihm ab diesem Datum\nzuzusprechen sind.\n\n3.5. Fristlose Kündigung\n\n3.5.1. Mit Schreiben vom 11. Februar 2024 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis\nmit dem Kläger fristlos gekündigt (act. 4/5). Der Kläger bringt vor, er sei seit dem\n9. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätten keine wichtigen Gründe\nfür eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Die im Schreiben\nvom 21. Februar 2024 geäusserten Vorwürfe seien haltlos und würden bestritten.\nEntsprechend sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen (act. 2 Rz. 7,\n20 f.) und er habe Anspruch auf Lohn bis Ende Juni 2024 (Ablauf Sperrfrist, ordentliche Kündigung, Rz. 22 f.). Da eine fristlose Kündigung im Raum stehe, die missbräuchlich sei, müsse dies entsprechende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Diese\nsei am 11. Februar 2024 ergangen, gestützt auf ein Ereignis vom 23. Juli 2023. Seit\ndiesem Vorfall seien sechs Monate vergangen und es liege keine Unverzüglichkeit\nnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehr vor. Entsprechend habe auch für\nden Arbeitgeber keine Unzumutbarkeit mehr bestanden (Prot. S. 11).\n- 11 -\n\n3.5.2. Der Beklagte seinerseits brachte im Rahmen der Klageantwort bzw. Duplik\nzusammengefasst vor, der Kläger sei am 9. Februar 2024 nicht zur Arbeit erschienen und habe erst zwei Tage später zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht.\nZuvor habe er sich nicht abgemeldet, auch nicht per Telefon (Prot. S. 12). Da er\nbereits am 9. Februar 2024 im Besitze eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gewesen sei, hätte er die Möglichkeit gehabt, sein Fernbleiben aufzuklären, um Missverständnisse zu vermeiden. Auf Grund eines Vorfalles resp. diversen Verfehlungen\nam Arbeitsplatz, sei er bereits am 7. Juli 2023 gezwungen gewesen, den Kläger zu\nverwarnen und bei Wiederholung die fristlose Kündigung anzudrohen. Er sei hin\nund her gerissen gewesen und habe keine unüberlegten Massnahmen ergreifen\nwollen, bis er am Sonntag, den 11. Februar 2024, zum Entscheid gekommen sei,\nabgestützt auf den Vorfall vom 7. Juli 2023 die fristlose Kündigung auszusprechen\n(act. 15 S. 1 f.). Er habe bis heute nichts über die Krankheit und/oder den Unfall\ndes Klägers erfahren. Mit den Sozialversicherungen sei er umgehend in Verbindung getreten, nachdem er am 13. Februar 2024 mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konfrontiert worden sei. Auf Grund der Arztzeugnisse sei zwar die fristlose Kündigung gültig, aber der Kündigungsschutz von 90 Tage hätte zu laufen begonnen.\nEr habe sämtliche Taggelder dem Kläger ausbezahlt. Es sei sodann der Lohn des\nKlägers gepfändet gewesen; parallel dazu habe man der Gemeinde gewisse Summen abtreten müssen, weshalb er der festen Überzeugung sei, dass der Kläger\nden Überblick verloren habe. Nach dem Kündigungsschutz von 90 Tagen bestehe\ndie normale Kündigungsfrist von einem Monat. Am 23. März 2024 habe er deshalb\ndie Kündigung ausgesprochen, da er nie pünktlich im Besitze der Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gewesen sei. Diese seien regelmässig 2-3 Tage zu spät eingetroffen. Das Gleiche gelte für die Kündigung vom 22. April 2024. Am 9. Mai 2024 sei\ndann die endgültige Kündigung auf Ende Juni 2024 erfolgt (act. 15, Prot. S. 11 ff.).\n\n3.5.3. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit\ndas Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung\nschriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR).\nDies hat der Kläger vorliegend mit seinem Schreiben vom 13. Februar 2024 (Einsprache) getan (act. 4/6). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei\ndessen Vorhandensein den Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung\n- 12 -\n\n"}