{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\n3.2.1. Der Kläger führte im Rahmen der Klagebegründung vom 31. Dezember 2024\naus, er habe Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung, welche ihm bis dato nie ausgestellt worden sei (act. 2 Rz. 35). Bereits mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) reichte der Kläger indes eine undatierte Arbeitsbestätigung, unterzeichnet vom Beklagten, zu den\nAkten (act. 9/4). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten beide Parteien, dass\nder Kläger die geforderte Arbeitsbestätigung bereits vor dem Friedensrichter erhalten habe (Prot. S. 13).\n\n3.2.2. Der anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Kläger machte\nnicht geltend, dass er eine andere bzw. korrigierte/ergänzte Arbeitsbestätigung beantrage. Zur beantragten Arbeitsbestätigung äusserte er sich gar nicht mehr. Somit\nwar der Kläger bereits vor Klageanhebung im Besitze des Gewünschten, weshalb\nihm ein Rechtschutzinteresse fehlt. Auf seinen diesbezüglichen Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist somit nicht einzutreten.\n\n3.3. Nicht bezogene Ruhe- und Ferientage\n\n3.3.1. Der Kläger macht geltend, er habe von November 2022 bis September 2023\n82 Freitage nicht beziehen können (zwei Tage pro Woche). Von Oktober 2023 bis\nJanuar 2024 seien es 18 Tage gewesen, die er nicht habe beziehen können (1 Tag\npro Woche), womit ihm 100 Tage zu entschädigen seien (act. 2 Rz. 16, Rz. 31).\nUnd aus dem Jahre 2023 bestehe noch ein Ferienguthaben von 15 Tagen (act. 2\nRz. 17 und 33 f.). Beweise dazu offeriert er nicht.\n\n3.3.2. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der Kläger Ruhe- und Ferientage\nnicht habe beziehen können (act. 15 S. 3).\n-8-\n\n3.3.3. Der Kläger war im Gastgewerbe tätig (Küchenchef). Im Gastgewerbe besteht\nein Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV), der vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde und somit für alle Betriebe anwendbar ist, sobald gastgewerbliche Leistungen angeboten werden. Entsprechend unterstand auch das vorliegende Arbeitsverhältnis dem L-GAV. Gemäss Art. 16 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22\ndes monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 16 Abs. 5 2. Satz L-GAV). Gemäss\nArt. 17 Ziff. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter sodann Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro\nJahr. Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage sind mit je 1/30\ndes monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 16 Ziff. 5 L-GAV). Das Bestehen\neiner vertraglichen Verpflichtung hat zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. Die Erfüllung der Vertragspflicht hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 128 III 271 S. 273 f.).\n\n3.3.4. Gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag und Ausführungen in der Klagebegründung (act. 2 Rz. 5) begann das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem\nBeklagten am 1. Januar 2023 zu laufen (act. 4/3). Gleichzeitig macht der Kläger\naber nicht bezogene Ruhetage ab November 2022 geltend (act. 2 Rz. 16), was\nobgenanntem widerspricht. Dass der Kläger im Dezember 2022 bereits für den Beklagten gearbeitet hat, behauptet implizit auch der Beklagte, indem er Arbeitszeiterfassungstabellen ins Recht legt, aus welchen hervorgeht, dass der Kläger mindestens seit dem 1. Dezember 2022 beim Beklagten tätig gewesen sein muss\n(act. 16/12). Dass der Kläger bereits im November 2022 für den Beklagten gearbeitet hat, ist nicht ersichtlich und hätte der Kläger zu beweisen, was er indes nicht\ntut. Es steht somit nur ein Anspruch ab Dezember 2022 in Frage. Der Anspruch\ndes Klägers ergibt sich ansonsten grundsätzlich aus den obgenannten Bestimmungen des L-GAV. Der Beklagte hat Arbeitszeiterfassungstabellen für die Monate Dezember 2022 bis Dezember 2023 ins Recht gelegt (act. 16/12), welche alle vom\nKläger unterzeichnet wurden und die sowohl Ruhe- als auch Ferientage ausweisen.\nDer anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Kläger setzte sich mit\nden substanziierten Bestreitungen und den Arbeitszeiterfassungstabellen in keiner\n-9-\n\nWeise auseinander bzw. äusserte sich erst gar nicht dazu, womit sie als anerkannt\nzu gelten haben. Entsprechend gelingt dem Beklagten der Beweis, wonach der Kläger seine Ruhe- und Ferientage beziehen konnte, womit die diesbezüglichen Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) des Klägers abzuweisen sind.\n\n3.4. Monatslohn Januar 2024\n\n3.4.1. Der Kläger macht weiter geltend, ihm sei der Lohn für den Monat Januar\n2024 nie ausbezahlt worden (act. 2 Rz. 25).\n\n3.4.2. Der Beklagte bestreitet dies und bringt vor, der Kläger habe aufgrund seiner\nfinanziellen Situation den Lohn jeweils bar ausbezahlt bekommen. Dafür habe er\naber keinen Beleg, aber der damalige Hilfskoch könne die Zahlung bestätigen\n(Prot. S. 13).\n\n3.4.3. Es obliegt dem Arbeitnehmer, das Vorhandensein des behaupteten Lohnanspruchs nachzuweisen; den Arbeitgeber trifft die Beweislast für die Bezahlung des\nLohnes (BGE 125 III 78 Erw. 3 = Pra 1999, 506 f.).\n\nEs ist unbestritten, dass der Monatslohn im Januar 2024 Fr. 7'000.– brutto betrug.\nAnlässlich der Beweisverhandlung vom 10. November 2025 wurde der vom Beklagten anerbotene Zeuge, D._____, einvernommen (Prot. S. 22). Der Zeuge erklärte, dass er nicht wisse, ob dem Kläger der Monatslohn für Januar 2024 ausbezahlt worden sei; er sei kein Arbeitgeber (Prot. S. 26). Dem Beklagten gelingt somit\nder Beweis nicht.\n\n"}