{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\n1.5. Mit Beweisbeschluss vom 28. Juli 2025 wurde zur Tatsache des Beklagten,\ndass er dem Kläger den Lohn für den Januar 2024 vollständig bar ausbezahlt habe,\ndie Einvernahme des Zeugen D._____ zugelassen (act. 30). Den für die Beweisabnahme einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 200.– leistete der Beklagte innert\nFrist (act. 32).\n\n1.6. Mit E-Mail vom 22. August 2025 teilte Rechtsanwalt MLaw X2._____ dem Gericht mit, dass er sowie Rechtsanwalt Dr. X1._____ den Kläger nicht mehr vertreten\nwürden (act. 32A).\n\n1.7. Schliesslich wurden die Parteien zur Zeugeneinvernahme sowie für die\nSchlussvorträge auf den 10. November 2025 vorgeladen (act. 33). Zur Verhandlung\nerschienen die Parteien persönlich (Prot. S. 22). Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n-5-\n\n2. Prozessuales\n\n2.1. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der\nbeklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Der Kläger\nfordert u.a. eine Arbeitsbestätigung, die Entschädigung nicht gewährter Ruhe- und\nFerientage sowie eine Entschädigung für eine aus seiner Sicht ungerechtfertigten\nund missbräuchlichen fristlosen Kündigung. Damit liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Der Beklagte wohnt in E._____. Somit ist das vom Kläger angerufene\nArbeitsgericht örtlich zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO).\n\n2.2. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ist festzuhalten, dass bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario in Verbindung mit § 19 GOG ZH). Ferner\nwurde die Klagebewilligung fristgerecht eingereicht. Das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und auf die Klage einzutreten ist.\n\n2.3. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert von über Fr. 30'000.–\nhat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen (Art. 247\nAbs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario). Es gilt der Verhandlungsgrundsatz, wonach die\nParteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen\nund die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt, wenn die\nTatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind,\nin einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Soweit\ndie Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten\nPartei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in\nEinzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE\n144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).\n-6-\n\n2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel können in der Hauptverhandlung nur im ersten Parteivortrag uneingeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Danach sind nur noch echte bzw. unechte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 2 ZPO zulässig,\nwas insbesondere dem unvertretenen Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung\nauch nochmals erläutert wurde (Prot. S. 13). Der Beklagte hat dennoch mehrfach\nversucht, nach durchgeführter Hauptverhandlung Noven ins Verfahren einzubringen. So mit Eingabe vom 29. Juni 2025 (act. 21), vom 10. Juli 2025 (act. 24, 25/1-\n4) und vom 15. Juli 2025 (act. 28). Da es sich um unechte Noven handelt, sind\ndiese unbeachtlich bzw. dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Sie erfolgten verspätet. Es wäre dem Beklagten ohne Weiters möglich gewesen, bei gebotener\nSorgfalt die später erhobenen Behauptungen und anerbotenen Urkunden rechtzeitig in den Prozess einzubringen. Entscheidrelevant sind vorliegend somit lediglich\ndie Behauptungen und Bestreitungen sowie die offerierten Beweise in der Klagebegründung (act. 2) und der Klageantwort (act. 15) sowie die in der mündlich erstatteten Replik bzw. Duplik (Prot. S. 10 ff.).\n\n3. Materielles\n\n3.1. Vorbemerkungen\n\n3.1.1. Der Kläger war unbestrittenermassen als Küchenchef beim Beklagten in dessen Restaurant F._____ angestellt. Die Parteien vereinbarten einen Monatslohn\nvon Fr. 6'600.–, welcher per 1. Februar 2023 auf Fr. 7'000.– brutto erhöht wurde\n(act. 2 Rz. 5, act. 4/3-4).\n\n3.1.2. Der Kläger macht in casu zusammengefasst geltend (act. 2 S. 4 ff.), er habe\nüber die gesamte Vertragsdauer insgesamt 100 Ruhetage nicht beziehen können.\nAus dem Jahre 2023 würde sodann noch ein Ferienguthaben von 15 Tagen resultieren, was ihm zu entschädigen sei. Der Januar-Lohn 2024 sei ihm gar nie ausbezahlt worden. Schliesslich sei ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2024 fristlos gekündigt worden. Diese fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, weshalb\nein Lohnanspruch – unter Berücksichtigung der Sperrfrist infolge Krankheit – bis\nzum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist per Ende Juni 2024 bestehe. Sodann\nhabe er auf Grund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung Anspruch auf eine\n-7-\n\nPönalentschädigung von sechs Monatslöhnen. Weiter verlangt er die Ausstellung\neiner Arbeitsbestätigung. Der Beklagte bestreitet sinngemäss, dem Kläger heute\nnoch etwas zu schulden. (act. 15, Prot. S. 12).\n\n3.1.3. Nachfolgend wird auf die Forderungen des Klägers einzeln eingegangen.\n\n3.2. Arbeitsbestätigung\n\n"}