{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-11-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN250001_2025-11-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN250001-E7.pdf", "Checksum": "03b4ed7c40d78c8a6419d550a86c3a63"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["AN250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung etc."}], "ScrapyJob": "446973/28/2553", "Zeit UTC": "17.03.2026 00:32:04", "Checksum": "9e3a82d327d4fc08d638a0ddaa04b5ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.11.2025 AN250001\nRegeste:\nForderung etc.\n\nBezirksgericht Hinwil\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AN250001-E/U02\n\nMitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. A. Waldner-Vontobel als Vorsitzende,\nArbeitsrichterin MLaw R. Bruttin (Arbeitnehmerseite),\nArbeitsrichter A. Meyer (Arbeitgeberseite) sowie\nGerichtsschreiberin MLaw A. Welti\n\nUrteil vom 10. November 2025\n(begründete Fassung)\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\ngegen\n\nB._____,\nBeklagter\n\nbetreffend Forderung etc.\n-2-\n\nKlägerische Rechtsbegehren:\n(act. 2 S. 2)\n\"1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 38'208.35 nebst\nZins zu 5% seit 11. Februar 2024 zu bezahlen.\n2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Pönalentschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen, insgesamt\nCHF 45'500.00, nebst Zins zu 5% seit 11. Februar 2024 zu bezahlen.\n3. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 34'469.70 nebst\nZins von 5% seit 11. Februar 2024 zu bezahlen.\n4. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 3'791.65 nebst\nZins von 5% seit 11. Februar 2024 zu bezahlen.\n5. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Strafe von Art. 292\nStGB zu verurteilen, dem Kläger innert dreissig Tagen nach\nRechtskraft dieses Urteils eine Arbeitsbestätigung auszustellen.\n6. Der Beklagte sei zu verurteilen, die auf die Rechtsbegehren 1, 3\nund 45 (recte: 4) entfallenden Sozialversicherungsbeiträge direkt\ndem entsprechenden Versicherungsträger abzuliefern.\n7. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti zu beseitigen.\n8. Es sei zu vermerken, dass weitere Ansprüche des Klägers vorbehalten werden.\n9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten\ndes Beklagten.\"\n\nBeklagtische Rechtsbegehren:\n(act. 15 und Prot. S. 12, sinngemäss)\n\nDie Anträge des Klägers seien abzuweisen.\n-3-\n\nErwägungen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024, hier eingegangen am 3. Januar 2025,\nreichte der Kläger eine begründete Klage samt Klagebewilligung und Beilagen beim\nhiesigen Gericht ein (act. 1-4/1,3-9). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025\nwurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'600.–\nzu leisten und das Original oder eine besser leserliche Kopie der Klagebewilligung\nnachzureichen (act. 6). Daraufhin reichte der Kläger eine besser leserliche Kopie\nzu den Akten (act. 7) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\n(act. 8 und act. 9/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses abgenommen (act. 11).\n\n1.2. Mit gleicher Verfügung wurde der Beklagte aufgefordert, innert 30 Tagen eine\nschriftliche Klageantwort samt Beilagen einzureichen (ebd.). Diese Frist wurde dem\nBeklagten auf dessen Ersuchen hin am 13. Februar 2025 letztmals bis 26. März\n2025 erstreckt (act. 13). Der Beklagte holte indes die eingeschrieben versandte\nVerfügung nicht ab (act. 13 S. 2). Da innert Frist keine Klageantwort einging, wurde\ndem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 in Anwendung von\nArt. 223 Abs. 1 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 14). Mit Schreiben vom 1. April 2025, hier eingegangen am\n3. April 2025, nahm der Beklagte innert Frist zur Klage schriftlich Stellung (act. 15)\nund reichte zahlreiche Beilagen ins Recht (act. 16/1-18).\n\n1.3. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. Juni 2025\nvorgeladen (act. 18). Zur Verhandlung erschien der Kläger in Begleitung der\nRechtsanwälte Dr. X1._____ und MLaw X2._____ sowie der Beklagte in Begleitung\nvon C._____ als Vertrauensperson (Prot. S. 10). Nach Durchführung der 2. Parteivorträge (Replik/Duplik) fanden Vergleichsgespräche statt, anlässlich welcher die\nParteien eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt unterzeichneten (Prot. S. 16,\nact. 20B). Mit Eingabe vom 29. Juni 2025, hier eingegangen am 1. Juli 2025, widerrief der Beklagte sinngemäss die Vereinbarung und machte \"Schadenersatz-\n-4-\n\nund Genugtuungsansprüche\" im Sinne einer Adhäsionsklage geltend und ersuchte\num Fristansetzung, um ergänzende Unterlagen und Begründungen einzureichen\n(act. 21). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 orientierte die Vorsitzende den Beklagten\nüber den weiteren Verfahrensablauf und erläuterte ihm, dass er in diesem Prozess\nweder eine Adhäsionsklage einbringen, noch neue Begründungen vorbringen oder\nweitere Urkunden offerieren könne (act. 22). Die Gegenseite wurde mit einer Kopie\nbedient (act. 23).\n\n1.4. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 teilte der Beklagte den vollständigen Namen\nund die Adresse des anlässlich der Hauptverhandlung anerbotenen Zeugen mit\nund nahm sodann zur mittlerweile widerrufenen Vereinbarung vom 23. Juni 2025\nausführlich Stellung (act. 24). Zusätzlich reichte er weitere Unterlagen zu den Akten\n(act. 25/1-4). Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 reagierte die Vorsitzende auf das\nSchreiben des Beklagten und erläuterte ihm u.a. nochmals, dass keine neuen Begründungen vorgebracht und keine weiteren Urkunden offeriert werden könnten\n(act. 26). Die Gegenseite wurde wiederum mit einer Kopie bedient (act. 27). Mit\nSchreiben vom 15. Juli 2025 replizierte der Beklagte erneut (act. 28), was der Gegenseite lediglich noch zur Kenntnis gebracht wurde (act. 29).\n\n"}