5. Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Vorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 6'812.50 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'745.– (Fr. 1'205.– betreffend Prozesskostenvorschuss und Fr. 540.– betreffend Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine verrechnungsweise reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 9'046.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. […]