3.4. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine verrechnungsweise reduzierte Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 9'046.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 32 - Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 114'394.20 netto (Lohnersatz) sowie Fr. 20'000.– brutto für netto (Entschädigung), je nebst Zins zu 5% seit 5. März 2021, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: