3.3. Zur zweitinstanzlichen Parteientschädigung: Das Obergericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens mit Fr. 134'394.20 beziffert. Die Grundgebühr für die zweitinstanzliche Parteientschädigung beträgt bei diesem Streitwert gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 12'964.– (exkl. MWSt). Ein Herabsetzungsgrund liegt nicht vor. Aufgrund des Prozessausgangs hat der Kläger Anspruch auf eine verrechnungsweise reduzierte Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von 20 % von Fr. 12'964.– (60% - 40% = 20%), zuzüglich 7.7% MWSt. (da das Verfahren vor dem besagten Stichtag abgeschlossen wurde), demnach auf (gerundet) Fr. 2'792.45.