2.4. Zu den Gerichtskosten zählen überdies auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert im Schlichtungsverfahren lag bei Fr. 271'000.–, wofür eine Schlichtungspauschale von Fr. 1'040.– veranschlagt wurde. Eingeklagt hat der Kläger aber nur Fr. 223'609.20, wofür eine Schlichtungspauschale von Fr. 900.– in Ansatz zu bringen ist (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte hat dem Kläger davon Fr. 540.– (60% von Fr. 900.–) zu ersetzen. 3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich bei anwaltlich vertretenen Parteien nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV).