Der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 6'812.50 ist von der Beklagten nachzufordern. Die Beklagte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'205.– (Differenz zwischen dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 13'700.– und seinem Anteil von 40% an den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 31'237.50, der sich auf Fr. 12'495.– beläuft) zu ersetzen.