2.3. Soweit möglich, sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 31'237.50 gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO aus den von beiden Parteien – vor erster wie auch vor zweiter Instanz – geleisteten Prozesskostenvorschüssen zu beziehen (Fr. 13'700.– vom Kläger; Fr. 10'125.– von der Beklagten im Berufungsverfahren LA220028, Fr. 600.– von der Beklagten). Der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 6'812.50 ist von der Beklagten nachzufordern.