Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz, hat die spätere Kostenverteilung aufgrund des endgültigen Gesamtergebnisses in der Hauptsache zu erfolgen und nicht aufgrund des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens (ZR 2018 Nr. 55; vgl. auch act. 57 S. 34, "gemäss Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens"). 2.2.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr hat das Obergericht auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu 60 % von der Beklagten (Fr. 3'600.–) und zu 40 % vom Kläger (Fr. 2'400.–) zu tragen.