Zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c-d ZPO) zählen auch die Kosten der Beweisführung von Fr. 300.– (Zeugenentschädigung) und der Übersetzung von insgesamt Fr. 937.50. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 25'237.50 sind ausgangsgemäss zu 60 % von der Beklagten (Fr. 15'142.50) und zu 40 % vom Kläger (Fr. 10'095.–) zu tragen. 2.2.1. Zu den zweitinstanzlichen Gerichtskosten: Überlässt – wie vorliegend geschehen – die kantonale Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten des - 30 -