2.1. Zunächst zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten: Bei einem Streitwert von Fr. 223'609.20 beträgt die Grundgebühr gemäss der zürcherischen Gerichtsgebührenverordnung rund Fr. 13'700.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des Zeitaufwands des Gerichts (z.B. Durchführung einer Instruktionsverhandlung; Entscheid über prozessuale Anträge; mehrtägiges Beweisverfahren) und der Schwierigkeit des Falles (aufwändige Beweiswürdigung) ist die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 75% zu erhöhen, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.– festzusetzen ist. Zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit.