VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 223'609.20. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). 1.2. Betreffend Rechtsbegehren 1 obsiegt der Kläger im Umfang von Fr. 114'394.20. Betreffend Rechtsbegehren 2 obsiegt der Kläger im Umfang von Fr. 20'000.–. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen des Klägers im Umfang von Fr. 134'394.20 und damit zu rund 60%.