4.4. Der Kläger verlangt auf die Entschädigung einen Verzugszins von 5% seit dem 5. März 2021. Aus den genannten Gründen (vgl. vorne Ziffer V.3.), die an dieser Stelle analog gelten, ist das Zinsbegehren ausgewiesen. - 29 - 5. Betreffend Rechtsbegehren 1 ist die Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger netto Fr. 114'394.20 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu bezahlen. Betreffend Rechtsbegehren 2 ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 20'000.– brutto für netto zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 5. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.