Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass der Kläger nicht – zumindest nicht substantiiert – behauptet, als Folge der fristlosen Kündigung in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein. Die vom Kläger ins Feld geführte Differenz zwischen Lohn und Entschädigung der Arbeitslosenkasse ist kein Faktor, welcher die Bemessung der Pönalen beeinflussen würde. Ein Mitverschuldensabzug ist nicht geboten. Zu Buche schlägt jedoch die recht kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 6. Januar 2020 bis 4. März 2021. Insgesamt erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– angemessen.