336 OR S. 997 f., m.w.H.), aber der Kläger behauptet nichts Dergleichen (die Beklagte rügte die fehlende Substantiierung, weshalb es keines gerichtlichen Substantiierungshinweises bedurfte). Der Kläger scheint der Auffassung zu sein, dass jede fristlose Kündigung auch als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Da diese Auffassung keine Zustimmung verdient, ist die Kündigung nicht als missbräuchlich einzustufen, weshalb die Pönale unter diesem Titel nicht zu erhöhen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass der Kläger nicht – zumindest nicht substantiiert – behauptet, als Folge der fristlosen Kündigung in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein.