In der Klage fehlen substantiierte Vorbringen zur Behauptung, die Kündigung sei missbräuchlich: Inwiefern die "Art und Weise" des Vorgehens der Beklagten im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung nicht vertretbar gewesen sein soll, wird vom Kläger nicht ausgeführt. Nur geringfügig konkreter sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik. Die Art und Weise der Kündigung kann missbräuchlich sein (z.B. demütigende, mit Blossstellung verbundene Kündigung oder schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR S. 997 f., m.w.