4.3. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Entlassung ist zwar wie erwähnt widerrechtlich, aber aufgrund der vom Kläger zuvor bereits erklärten ordentlichen Kündigung in einem eher leichtgradigen Ausmass. Das Verhalten der Beklagten ist strafwürdig, jedoch mit Blick auf die recht lange Dauer der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (sechs Monate), die zur Folge hat, dass die Beklagte für einen Zeitraum von fünf Monaten Lohnersatz schuldet, ebenfalls in recht geringem Umfang. In der Klage fehlen substantiierte Vorbringen zur Behauptung, die Kündigung sei missbräuchlich: