4.2.3. In der Höhe darf die Entschädigung den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen, wobei das Gericht im freien Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber entscheiden kann (Art. 337c Abs. 3 OR). Massgebende Bemessungskriterien sind die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Arbeitgeberin, das Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, die Schwere der Folgen für den Arbeitnehmer sowie das allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers und die finanzielle Situation beider Parteien (Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 7.1 = JAR 2007 S. 206 m.H.a. BGE 123 III 246 E. 6a; BGE 119 II 157 E. 2b).