4.2.1. Obwohl es sich bei Art. 337c Abs. 3 OR um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Entschädigung in der Regel geschuldet, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 7.1, BGE 116 II 300 E. 5a). 4.2.2. Dass in casu ausserordentliche Umstände vorliegen würden, wird von der Beklagten nicht dargelegt. Entsprechend ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu bejahen.