OR); dies nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände. Der Entschädigung kommt Genugtuungs- und Strafcharakter zu, wobei es sich um eine Kann- Vorschrift handelt, so dass der Richter im Normalfall eine solche zuspricht, jedoch unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall anders entscheiden kann, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen. Einfliessen können dabei grundsätzlich auch Umstände, die sich erst nach der Kündigung zutrugen (STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR, m.w.H.).