4.1.1. Der Kläger verlangt von der Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR eine Strafzahlung in der Höhe von Fr. 90'000.–, mithin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen, da ihn keinerlei Verschulden an der fristlosen Kündigung treffe und da diese gleichzeitig aufgrund der Art und Weise des Vorgehens der Beklagten missbräuchlich sei. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, dass selbst bei Annahme einer Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung eine Entschädigung aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt sei, weshalb dieser Antrag des Klägers vollumfänglich abzuweisen sei.