3. Der Kläger verlangt auf den Lohnersatz einen Verzugszins von 5% seit dem 5. März 2021. Gemäss Bundesgericht ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – bzw. ab dem darauffolgenden Tag – geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, m.w.H.). Der Zins beträgt 5% p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass die fristlose Kündigung vom 1. März 2021 am 4. März 2021 beim Kläger eingegangen ist. Das Zinsbegehren ist somit ausgewiesen.