2.3.6. Entsprechend ist der dem Kläger zustehende Lohnersatz wie folgt zu beziffern: In den fünf Monaten vom 5. März 2021 (Tag nach dem Empfang der fristlosen Kündigung) bis 5. August 2021 (hypothetisches Ende des Arbeitsverhältnisses) hätte der Kläger angesichts seines Jahressalärs von Fr. 360'000.– insgesamt brutto Fr. 150'000.– verdient. Nach Abzug der Sozialabzüge für AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von Fr. 9'600.– (6,4% von 150'000) sowie der ALV-Taggelder in der Höhe von Fr. 26'005.80 ist die Beklagte somit in Gutheissung des reduzierten Rechtsbegehrens 1 zu verpflichten, dem Kläger netto Fr. 114'394.20 zu bezahlen.