der Klageantwort noch in der Duplik Beweismittel bezeichnet, welche die Richtigkeit ihrer Behauptung nachweisen könnten. Da die Beklagte die diesbezügliche Beweislast trägt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 6 zu Art. 337c OR, m.w.H.), bleiben diese Abzüge unbewiesen.