Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist selbstredend zu folgen, zumal die klägerische Behauptung, wonach die verfügten Einstelltage auf die vom Kläger erklärte ordentliche Kündigung zurückzuführen seien, seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger während der hypothetischen Kündigungsfrist kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und rechtsgenügliche Bemühungen um eine neue Stelle unternommen hat. 2.3.5. Betreffend die behaupteten Einsparungen von Fr. 660.– pro Monat ist festzuhalten, dass der Kläger diese Abzüge bestritten hat. Die Beklagte hat weder in - 26 -