In jedem Fall seien die kündigungsbedingten Einsparungen des Klägers, wie namentlich die Fahrt- und Verpflegungskosten von mindestens Fr. 30.– pro Tag bzw. Fr. 660.– pro Monat, von dessen Lohnersatzforderung in Abzug zu bringen. In der Duplik, in der die Beklagte zwar eingangs ankündigt, an ihren Ausführungen in der Klageantwort festzuhalten, folgen nichtsdestotrotz neue Angaben, indem geltend gemacht wird, dass ein allfälliger hypothetischer Lohn während der hypothetischen Kündigungsfrist nicht geschuldet sei oder auf maximal zwei Monatslöhne zu kürzen sei.