fikation und der hohen Nachfrage nach Führungskräften ohne weiteres "ohne Unterbruch oder allerspätestens nach zwei- bis dreimonatiger Suchzeit" hätte antreten können. An anderer Stelle in der Klageantwort wird ein Erwerbseinkommen von Fr. 22'500.– pro Monat genannt, das im Sinne der allgemeinen Schadenminderungspflicht abzuziehen sei. In jedem Fall seien die kündigungsbedingten Einsparungen des Klägers, wie namentlich die Fahrt- und Verpflegungskosten von mindestens Fr. 30.– pro Tag bzw. Fr. 660.– pro Monat, von dessen Lohnersatzforderung in Abzug zu bringen.