2.3.2. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten sind von erheblicher Variationsbreite: In der Klageantwort wurde im Hauptstandpunkt sinngemäss geltend gemacht, der Kläger habe bei seiner selbständigen Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen wie bei der Beklagten erzielt, weshalb der Antrag auf Lohnersatz vollumfänglich abzuweisen sei. Sollte dem Kläger kein selbständiges Erwerbseinkommen angerechnet werden, so wäre alternativ ein Abzug für den absichtlichen Nichtantritt einer zumutbaren Stelle zu machen, die er aufgrund seiner Quali- - 25 -