2.1.2. Der besagte Beschluss vom 10. Oktober 2022 ist rechtskräftig geworden (vgl. vorne Ziff. I.2.). 2.2.1. Es ist unbestritten, dass die Parteien im Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit (d.h. nicht bloss auf ein Monatsende) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart hatten. 2.2.2. Aufgrund der vom Kläger am 5. Februar 2021 erklärten ordentlichen Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis somit unbestrittenermassen am 5. August 2021 geendet. Das Salär des Klägers von Fr. 360'000.– brutto pro Jahr bzw. Fr. 30'000.– brutto pro Monat ist belegt und im Übrigen ohnehin unbestritten.