erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). 2.1.1. In der Klage hatte der Kläger seine Forderung betreffend Lohnersatz mit Fr. 125'299.90 netto, zuzüglich Verzugszins, beziffert. Replicando reduzierte er den Betrag um Fr. 10'905.70 nach Erhalt weiterer Taggelder der Arbeitslosenkasse auf Fr. 114'394.20 netto, zuzüglich Verzugszins. Entsprechend wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2022 das Verfahren im Umfang von Fr. 10'905.70 netto als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.