7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Kündigung aus einem Grund erfolgt ist, welcher sie zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger berechtigt hat. Entsprechend ist die fristlose Entlassung des Klägers als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 337c OR zu qualifizieren. V. Ansprüche des Klägers