6.8. Am vorstehend Erwogenen vermögen die von der Beklagten eingereichten Gesprächsprotokolle nichts zu ändern. Einerseits sind diese Protokolle gemäss Feststellung des Obergerichts mangels Übersetzung auf Deutsch unbeachtlich, andererseits sind die in den Rechtsschriften übersetzten Sätze, die laut Obergericht "insofern beachtlich sind", nicht beweisbildend. Der Kläger hat die Richtigkeit der Protokolle, die er nicht unterzeichnet hat, bestritten. Ohne Bestätigung der Richtigkeit der Protokolle – und damit auch der drei darin aufgeführten Sätze, die auf Deutsch übersetzt in die Duplik Eingang gefunden haben – lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten.