geben oder ihm klare Weisungen zur entsprechenden Kommunikation – welche Investoren werden wann und in welcher Form informiert – zu erteilen, erst recht, nachdem er im ersten Gespräch angewiesen worden war, mit sechs Investoren nicht in Kontakt zu treten. Getan haben sie weder das eine noch das andere. Somit kann von einer standhaften Weigerung des Klägers, die Investorenkontakte weiterhin wahrzunehmen, keine Rede sein, weshalb der Hauptbeweis der Beklagten gescheitert ist.