Wenn der Kläger in dieser Konstellation bis zum Erhalt der fristlosen Kündigung am 4. März 2021 keine Investoren kontaktierte, ist das nicht als schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht zu qualifizieren. Der Wunsch des Klägers, die Investoren über seine Kündigung zu informieren, stellt ein berechtigtes Anliegen dar (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 321a N 7 S. 182 f.). Es wäre an der Beklagten gewesen, dem Kläger entweder grünes Licht für die von ihm befürwortete Information der Investoren zu - 23 -