Vielmehr wurde seitens der Beklagten, konkret von E._, zunächst zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung noch nicht zu kommunizieren sei. Im Rahmen des Gesprächs vom 24. Februar 2021 wurden gegenüber dem Kläger zudem Weisungen in Aussicht gestellt, welche dann aber nicht erteilt wurden. Der Kläger wusste somit nicht, wo er genau stand, und auch aus der Sicht von C._ bestand keine Klarheit. Wenn der Kläger in dieser Konstellation bis zum Erhalt der fristlosen Kündigung am 4. März 2021 keine Investoren kontaktierte, ist das nicht als schwerwiegende Verletzung der Arbeitspflicht zu qualifizieren.