Diese E-Mail fügt sich nahtlos in den vom Kläger geschilderten Gesprächsinhalt ein. Somit ist die vorerwähnte Aussage des Klägers als überzeugend und glaubhaft einzustufen. 6.6.3. Ob es weitere potentielle Investoren gab oder nicht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Relevanz, da der Kläger weder in der Besprechung vom 24. Februar 2021 noch danach Weisungen betreffend Kommunikation seiner Kündigung gegenüber den Investoren erhielt.