6.6.2. Dass der Kläger als Partei befragt wurde, mithin keine unabhängige Aussageperson ist, spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In persönlicher Hinsicht und damit unabhängig von der Interessenlage – dasselbe gilt im Übrigen für die weiteren im vorliegenden Verfahren befragten Personen – ist nichts ersichtlich, was gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen würde, zumal er nach der Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen bei mutwilligem Leugnen befragt wurde. Abgesehen davon wurde seitens der Beklagten nichts vorgebracht, was die Glaubwürdigkeit des Klägers in einem schlechten - 22 -