6.6.1. Der Kläger gab überdies zu Protokoll, dass er am 9. Februar 2021 gebeten worden sei, D._ und E._ eine E-Mail mit der bisherigen Kommunikation mit den sechs Investoren zu schicken, mit denen die Gespräche schon am weitesten fortgeschritten gewesen seien, und dass er gebeten worden sei, nicht mit diesen Investoren in Kontakt zu treten, während die vorherige Kommunikation mit diesen Investoren von D._ und E._ durchgeschaut werde, und dass es in der Folge weder zu einer Einigung über die Kommunikation noch zu einer entsprechenden Weisung der Beklagten gekommen sei.