die Investoren über die Kündigung des Klägers informiert werden sollen (so der Standpunkt des Klägers) oder nicht (Standpunkt der Beklagten). Zudem bestätigte C._, dass aus ihrer Sicht keine Klarheit hinsichtlich der vom Kläger während der Kündigungsfrist zu erledigenden Arbeiten bestand; aus ihren Angaben geht auch hervor, dass sie und E._ nicht gleicher Meinung waren. Es ist kein Grund ersichtlich (und ein solcher wurde auch von der Beklagten nicht namhaft gemacht), weshalb nicht auf diese im Rahmen einer Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO nach der Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen bei mutwilligem Leugnen gemachten Aussagen abgestellt werden sollte.