Dasselbe gilt hinsichtlich der Deposition von C._, wonach auch nach dem letzten Gespräch vom 24. Februar 2021 eine Meinungsverschiedenheit betreffend die treuhänderischen Pflichten zwischen dem Kläger und E._ bestanden habe und deshalb aus ihrer Sicht keine Klarheit über den Inhalt der Arbeit des Klägers während der Kündigungsfrist bestanden habe. Gemäss der Parteibefragung von C._ bestand somit sehr wohl eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Beklagten und dem Kläger über die Frage, ob - 21 -